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Neu Dokument-ID: 135670

Vorschrift

Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000)

Inhaltsverzeichnis

§ 43. Vorsitz und Geschäftsführung des Datenschutzrates

idF BGBl. I Nr. 165/1999 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2000

(1) Der Datenschutzrat gibt sich mit Beschluß eine Geschäftsordnung.

(2) Der Datenschutzrat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende zu wählen. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden dauert – unbeschadet des § 42 Abs. 5 – fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) Die Geschäftsführung des Datenschutzrates obliegt dem Bundeskanzleramt. Der Bundeskanzler hat das hiefür notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Bei ihrer Tätigkeit für den Datenschutzrat sind die Bediensteten des Bundeskanzleramtes fachlich an die Weisungen des Vorsitzenden des Datenschutzrates gebunden.