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Neu Dokument-ID: 135673

Vorschrift

Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000)

Inhaltsverzeichnis

8. Abschnitt
Besondere Verwendungszwecke von Daten

§ 45. Private Zwecke

idF BGBl. I Nr. 165/1999 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2000

(1) Für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten dürfen natürliche Personen Daten verarbeiten, wenn sie ihnen vom Betroffenen selbst mitgeteilt wurden oder ihnen sonst rechtmäßigerweise, insbesondere in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 2, zugekommen sind.

(2) Daten, die eine natürliche Person für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten verarbeitet, dürfen, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, für andere Zwecke nur mit Zustimmung des Betroffenen übermittelt werden.