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Gerald Gries | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.6.3 Arbeitsbereitschaft

Arbeitsbereitschaft ist für den Arbeitgeber eine sehr attraktive Möglichkeit der Arbeitszeitflexibilisierung. Denn Arbeitsbereitschaft (oder Rufbereitschaft) außerhalb der Arbeitszeit gilt nicht als Arbeitszeit und ist geringer zu entlohnen als die Arbeit selbst. Die meisten Kollektivverträge sehen für Rufbereitschaft ein (sehr) reduziertes Stundenentgelt vor, gibt es keine Vereinbarung, gebührt ein ortsübliches Entgelt. Der Arbeitgeber muss aber auf jeden Fall ein Entgelt bezahlen, selbst dann wenn nicht ausdrücklich eines zugesagt ist. Es gibt also keine unbezahlte Arbeitsbereitschaft.

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