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Dokument-ID: 1176359
3.4.20 Ausbildungskostenrückersatz bei Nichtbestehen einer Abschlussprüfung
Gesetzliche Grundlagen
§ 2d AVRAG enthält gesetzliche Vorgaben für den Rückersatz von vom Arbeitgeber getragenen Kosten einer Ausbildung des Arbeitnehmers. Die Vereinbarung über den Rückersatz von vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildungskosten ist demzufolge nur zulässig, wenn es sich um die Kosten einer erfolgreich absolvierten Ausbildung handelt, welche dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann.