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Graciela Faffelberger - Beate Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2.2 Ausgewählte Begriffsdefinitionen der DSGVO

Personenbezogene Daten

Unter personenbezogenen Daten werden alle Informationen verstanden, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (sogenannte „betroffene Person“) beziehen. Eine natürliche Person wird dann als identifizierbar angesehen, wenn anhand der verarbeiteten Daten/Informationen auf die natürliche Person rückgeschlossen werden kann. Das kann über die Zuordnung zu einer Kennung, wie etwa ein Name, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung geschehen. Weiters können es auch ein oder mehrere besondere Merkmale sein, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität der natürlichen Person sind. „Betroffene Person“ ist eine identifizierbare oder identifizierte natürliche Person.

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