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Dokument-ID: 936049
5.2.2 Betriebsvereinbarungen
Betriebsvereinbarungen kommen durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Betriebsinhaber und dem Betriebsrat (Betriebsausschuss, Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung) zustande. Betriebsvereinbarungen können nur in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist. • [Fußnote: Vgl § 29 ArbVG.] Existiert in einem Betrieb kein gewählter Betriebsrat, kann daher auch keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.