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10.3 Beweislast für Überstundenansprüche
Die Beweislast, dass Überstunden erbracht wurden, trifft den Arbeitnehmer. Zu einer Beweislastumkehr (auf den Arbeitgeber) kommt es nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen eine Beweisführung von der an sich dazu verpflichteten Person (= Arbeitnehmer) billigerweise nicht erwartet werden kann, weil es sich um Umstände handelt, die allein in der Sphäre der Gegenseite liegen und daher nur ihr bekannt und damit auch nur durch sie beweisbar sind. Der Arbeitnehmer muss daher besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten haben, während dem Arbeitgeber diese Kenntnis zur Verfügung steht und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern auch nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. Allein die „Nähe zum Beweis“ oder Beweisschwierigkeiten – wenn auch erhebliche – rechtfertigen eine Beweislastumkehr nicht (OGH 21.12.2009, 8 ObA 71/09p).