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3.1 Datenschutz, Informationssicherheit und DSG
Datenschutzrecht ist für einen Betrieb auf zwei verschiedenen Ebenen relevant, die sich gegenseitig beeinflussen. Einerseits erfordert der Schutz der betrieblichen Infrastruktur technische und organisatorische Vorkehrungen, die einen Eingriff in Persönlichkeitsrechte der jeweiligen Mitarbeiter einer betroffenen Organisationseinheit mit sich bringen können. Hiervon ist insbesondere die betriebliche IT-Infrastruktur betroffen, Schutzgut ist auf Seiten des Arbeitgebers aber potenziell jedes legitime betriebliche Interesse. Auf dieser Ebene sind das Eigentumsgrundrecht des Arbeitgebers und das Datenschutzgrundrecht der Mitarbeiter in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Hier sind die Grenzen der Mitarbeiterüberwachung zu beachten, die nachfolgend dargestellt werden.