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1.7 Datenverarbeitung durch den Betriebsrat selbst
Der Betriebsrat hat im Rahmen seiner Tätigkeit selbst den Datenschutz zu beachten, da er personenbezogene Daten erhält, verarbeitet und nutzt oder sogar selbst personenbezogene Daten erhebt. Über den – zuvor dargestellten – datenschutzrechtlichen Prüfmaßstab für das Vorliegen entsprechender Erlaubnistatbestände und ihrer Reichweite hinaus hat der Betriebsrat nach dem Erhalt personenbezogener Arbeitnehmer-Daten seitens des Arbeitgebers selbstverständlich auch seinerseits die weitere Datenverarbeitung datenschutzkonform zu handhaben. Insbesondere hat er – neben der allfälligen Erstellung und Führung eines Verzeichnisses seiner Verarbeitungstätigkeiten gem Art 30 DSGVO • [Fußnote: Siehe dazu näher Goricnik, FAQ Datenschutz im BR-Büro, in Haslinger/Krisch/Riesenecker-Caba (Hrsg), Beschäftigten-Datenschutz (2017) 211 f.] – technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit gem Art 24 f und Art 32 DSGVO zu treffen: