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3.2 Die Verantwortung des Arbeitgebers
Die Pflicht zur Bezahlung des sich aus Gesetz, Kollektivvertrag oder anderen Bestimmungen ergebenden Entgelts trifft den Arbeitgeber. Daher haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer alle Entgeltansprüche dem Arbeitgeber gegenüber geltend zu machen und scheiden Ansprüche gegenüber dem Betriebsrat aus. Dies gilt selbst bei gesetz- oder kollektivvertragswidrigen Absprachen oder Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Eine Klage auf Bezahlung des gesetz- oder kollektivvertraglich zustehenden Entgelts hat sich daher gegen den Arbeitgeber zu richten.