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Dokument-ID: 772963
2.4 Formvorschriften für Betriebsvereinbarungen
Schriftlichkeit (§ 29 ArbVG)
Nur schriftliche Vereinbarungen können als Betriebsvereinbarung die gesetzlichen Wirkungen erzeugen. Zur Schriftlichkeit gehören auch die Unterschriften der Vertragsparteien. Ob eine schriftliche Vereinbarung mit den entsprechenden Unterschriften den Titel Betriebsvereinbarung enthält oder nicht, ist nicht von Bedeutung, sofern sie einen Gegenstand regeln, der durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung übertragen wurde.