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Dokument-ID: 773009
2.6 Geltungsdauer einer Betriebsvereinbarung
Generelle Geltungsdauer (§ 30 Abs 2 ArbVG)
Den Beginn der Geltungsdauer einer Betriebsvereinbarung legen die Vertragspartner fest. Enthält die Betriebsvereinbarung keine Bestimmung über ihren Wirksamkeitsbeginn, so tritt ihre Wirkung mit dem auf den Tag der Unterzeichnung folgenden Tag ein.