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Dokument-ID: 796722
7.1 Gleichbehandlung
Anti-Diskriminierung
In der ursprünglichen Fassung untersagte das GlbG, das EU-Vorgaben umsetzt, die Ungleichbehandlung von Mann und Frau. Im Fokus stand vor allem die Umsetzung des Grundsatzes „gleiches Geld für gleiche Arbeit“. Durch nachfolgende EU-Richtlinien erweiterte sich dessen Anwendungsbereich und das GlBG verbietet nunmehr auch Diskriminierungen aus Gründen des Alters, der sexuellen Orientierung, der Religion oder Weltanschauung und der ethnischen Zugehörigkeit.