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1.2 Grundsätze der Mandatsausübung
Das Mandat des Betriebsratsmitgliedes ist ein Ehrenamt, das, von Ausnahmen abgesehen, neben den Berufspflichten auszuüben ist. Die Mitglieder des Betriebsrates sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisungen gebunden. Sie sind nur der Betriebsversammlung verantwortlich.