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2.12.5 In Kraft seit 16.07.2025: Novelle der MSV 2010
Wie bisher ist die zentrale Pflicht, dass Maschinen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Zusätzlich dürfen sie – wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung – die Sicherheit und Gesundheit von Personen (und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen) nicht gefährden. Nicht zuletzt sollen sie auch, soweit das unter die Bestimmungen MSV 2010 fällt, die Umwelt nicht gefährden (§ 4 Abs 11 MSV 2010).