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Dokument-ID: 775264
2.6 Information und Unterweisung
Information der Arbeitnehmer
Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Information der Arbeitnehmer über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu sorgen. Dabei muss der Arbeitnehmer in die Lage versetzt werden, durch eine angemessene Mitwirkung zu überprüfen, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.