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2.3 Mehrheit von Standorten und Betrieben sowie Geltung unterschiedlicher Betriebsvereinbarungen
Betriebsvergrößerungen, vor allem wenn neue Betriebe, Betriebsteile oder auch nur weitere Standorte hinzukommen, können dazu führen, dass unterschiedliche Betriebsvereinbarungen in unterschiedlichen Betrieben oder an unterschiedlichen Standorten gelten. Dann kann es unklar sein, welche Bestimmungen für die einzelnen Arbeitnehmer an den unterschiedlichen Standorten anzuwenden sind. In den meisten Betriebsvereinbarungen wird zur Vermeidung derartiger Diskussionen gleich nach der Präambel ein sachlicher, zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung festgelegt. Bezieht sich die Geltung von Betriebsvereinbarungen tatsächlich auf ausdrücklich einen bestimmten Betriebsteil oder Standort, so werden Diskussionen über die Reichweite der Geltung von Betriebsvereinbarungen weit seltener auftreten. Es ist daher dem Betriebsrat zu empfehlen, den Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung möglichst genau festzulegen.