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Neu Dokument-ID: 777507

Sylvia Unger - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4.3 Mitwirkung bei der Auflösung von Dienstverhältnissen

Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen (§ 104a ArbVG)

  • Der Arbeitnehmer hat vor der Vereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf sein Verlangen das Recht, sich mit dem Betriebsrat zu beraten. Gem § 104a Abs 1 ArbVG kann innerhalb von 2 Tagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche Lösung rechtswirksam nicht vereinbart werden.
  • Die Rechtsunwirksamkeit nach Abs 1 hat der Arbeitnehmer innerhalb einer Woche nach Ablauf dieser Frist schriftlich beim Arbeitgeber geltend zu machen. Eine gerichtliche Geltendmachung hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist gem § 104a Abs 1 ArbVG zu erfolgen.
  • Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer nicht auf dessen Recht hinzuweisen, sich vorab mit dem Betriebsrat beraten zu dürfen. • [Fußnote: 9 Ob 157/07i.

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