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Neu Dokument-ID: 779144

Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5 Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Der Betriebsrat hat in wirtschaftlichen Angelegenheiten folgende Mitwirkungsrechte:

  • Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte (§ 108 ArbVG)
  • Mitwirkung bei Betriebsänderung (§ 109 ArbVG)
  • Mitwirkung im Aufsichtsrat (§ 110 ArbVG)
  • Einspruch gegen die Wirtschaftsführung (§ 111 ArbVG)
  • Einspruchsrecht an die staatliche Wirtschaftskommission (§ 112 ArbVG)

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