© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
2.10 Mitwirkungsrechte des Betriebsrates im Arbeitnehmerschutz – Übersicht
Nach dem Arbeitsverfassungsgesetz
Anhörungs-, Beteiligungs-, Informationsrechte und sonstige Rechte: | Pflicht durch | Anmerkung | §§ |
Anhörung und Beratung in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes | Arbeitgeber/Betriebsinhaber |
| § 92a Abs 1 ArbVG |
Anhörung bei Planung und Einführung neuer Technologien zu den Auswirkungen, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben | Arbeitgeber/Betriebsinhaber | Betriebsrat kann diese Befugnis an die im Betrieb bestellte SVP delegieren. Subsidiäres Beteiligungsrecht der SVP § 11 Abs 6 ASchG! | § 92a Abs 1 Z 1, § 92a Abs 4 ArbVG |
Beteiligung bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung | Arbeitgeber/Betriebsinhaber | Betriebsrat kann diese Befugnis an die im Betrieb bestellte SVP delegieren. Subsidiäres Beteiligungsrecht der SVP § 11 Abs 6 ASchG! | § 92a Abs 1 Z 1, § 92a Abs 4 ArbVG |
Beteiligung bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sowie bei der Planung und Organisation der Unterweisung | Arbeitgeber/Betriebsinhaber | Betriebsrat kann diese Befugnis an die im Betrieb bestellte SVP delegieren. Subsidiäres Beteiligungsrecht der SVP § 11 Abs 6 ASchG! | § 92a Abs 1 Z 1, § 92a Abs 4 ArbVG |
Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle | Arbeitgeber/Betriebsinhaber | Subsidiäre Beteiligung der SVP § 11 Abs 7 ASchG! | § 92a Abs 2 Z 1 ArbVG |
Zurverfügungstellung von Unterlagen betreffend die Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung | Arbeitgeber/Betriebsinhaber | Subsidiäre Beteiligung der SVP § 11 Abs 7 ASchG! | § 92a Abs 2 Z 2 ArbVG |
Zurverfügungstellung der Ergebnisse von Messungen und Untersuchungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie die Ergebnisse sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Arbeitnehmerschutz in Zusammenhang stehen | Arbeitgeber/Betriebsinhaber | Subsidiäre Beteiligung der SVP § 11 Abs 7 ASchG! | § 92a Abs 2 Z 3 ArbVG |
Zurverfügungstellung der Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm | Arbeitgeber/Betriebsinhaber | Subsidiäre Beteiligung der SVP § 11 Abs 7 ASchG! | § 92a Abs 2 Z 4 ArbVG |
Information über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und die getroffenen Maßnahmen | Arbeitgeber/Betriebsinhaber | Subsidiäre Beteiligung der SVP § 11 Abs 7 ASchG! | § 92a Abs 2 Z 5 ArbVG |
Information über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes und zu Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben | Arbeitgeber/Betriebsinhaber | Subsidiäre Beteiligung der SVP § 11 Abs 7 ASchG! | § 92a Abs 2 Z 6 ArbVG |
Anhörung zu Informationen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für einzelne Arten von Arbeitsplätzen bzw Aufgabenbereichen | Arbeitgeber/Betriebsinhaber | Subsidiäre Beteiligung der SVP § 11 Abs 7 ASchG! | § 92a Abs 2 Z 7 ArbVG |
Anhörung zur Information der Arbeitgeber von betriebsfremden Arbeitnehmern sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen | Arbeitgeber/Betriebsinhaber | Subsidiäre Beteiligung der SVP § 11 Abs 7 ASchG! | § 92a Abs 2 Z 8 ArbVG |
Beratung über die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung von Präventivfachkräften sowie von Personen, die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind (außer Beratung im Arbeitsschutzausschuss). Eine ohne Beratung mit dem Betriebsrat oder Behandlung im Arbeitsschutzausschuss vorgenommene Bestellung von Präventivfachkräften ist rechtsunwirksam!! | Arbeitgeber/Betriebsinhaber | Anhörungs- und Beratungsrecht der SVP § 11 Abs 5 ASchG | § 92a Abs 3 ArbVG |
Überwachungsrecht über die Einhaltung der die Arbeitnehmer betreffenden Rechtsvorschriften |
|
| § 89 ArbVG |
Interventionsrecht |
| Zu setzende Maßnahmen bzw Beseitigung von Mängeln beim Betriebsinhaber verlangen | § 90 ArbVG |
Beratungsrecht |
| Auf Verlangen gemeinsame Beratungen mit Betriebsinhaber | § 92 ArbVG |