© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 775285

Andrea Lechner-Thomann | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.10 Mitwirkungsrechte des Betriebsrates im Arbeitnehmerschutz – Übersicht

Nach dem Arbeitsverfassungsgesetz

Anhörungs-, Beteiligungs-, Informationsrechte und sonstige Rechte:

Pflicht durch

Anmerkung

§§

Anhörung und Beratung in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes

Arbeitgeber/Betriebsinhaber

 

§ 92a Abs 1 ArbVG

Anhörung bei Planung und Einführung neuer Technologien zu den Auswirkungen, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben

Arbeitgeber/Betriebsinhaber

Betriebsrat kann diese Befugnis an die im Betrieb bestellte SVP delegieren.

Subsidiäres Beteiligungsrecht der SVP § 11 Abs 6 ASchG!

§ 92a Abs 1 Z 1, § 92a Abs 4 ArbVG

Beteiligung bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung

Arbeitgeber/Betriebsinhaber

Betriebsrat kann diese Befugnis an die im Betrieb bestellte SVP delegieren.

Subsidiäres Beteiligungsrecht der SVP § 11 Abs 6 ASchG!

§ 92a Abs 1 Z 1, § 92a Abs 4 ArbVG

Beteiligung bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sowie bei der Planung und Organisation der Unterweisung

Arbeitgeber/Betriebsinhaber

Betriebsrat kann diese Befugnis an die im Betrieb bestellte SVP delegieren.

Subsidiäres Beteiligungsrecht der SVP § 11 Abs 6 ASchG!

§ 92a Abs 1 Z 1, § 92a Abs 4 ArbVG

Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle

Arbeitgeber/Betriebsinhaber

Subsidiäre Beteiligung der SVP § 11 Abs 7 ASchG!

§ 92a Abs 2 Z 1 ArbVG

Zurverfügungstellung von Unterlagen betreffend die Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung

Arbeitgeber/Betriebsinhaber

Subsidiäre Beteiligung der SVP § 11 Abs 7 ASchG!

§ 92a Abs 2 Z 2 ArbVG

Zurverfügungstellung der Ergebnisse von Messungen und Untersuchungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie die Ergebnisse sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Arbeitnehmerschutz in Zusammenhang stehen

Arbeitgeber/Betriebsinhaber

Subsidiäre Beteiligung der SVP § 11 Abs 7 ASchG!

§ 92a Abs 2 Z 3 ArbVG

Zurverfügungstellung der Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm

Arbeitgeber/Betriebsinhaber

Subsidiäre Beteiligung der SVP § 11 Abs 7 ASchG!

§ 92a Abs 2 Z 4 ArbVG

Information über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und die getroffenen Maßnahmen

Arbeitgeber/Betriebsinhaber

Subsidiäre Beteiligung der SVP § 11 Abs 7 ASchG!

§ 92a Abs 2 Z 5 ArbVG

Information über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes und zu Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben

Arbeitgeber/Betriebsinhaber

Subsidiäre Beteiligung der SVP § 11 Abs 7 ASchG!

§ 92a Abs 2 Z 6 ArbVG

Anhörung zu Informationen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für einzelne Arten von Arbeitsplätzen bzw Aufgabenbereichen

Arbeitgeber/Betriebsinhaber

Subsidiäre Beteiligung der SVP § 11 Abs 7 ASchG!

§ 92a Abs 2 Z 7 ArbVG

Anhörung zur Information der Arbeitgeber von betriebsfremden Arbeitnehmern sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen

Arbeitgeber/Betriebsinhaber

Subsidiäre Beteiligung der SVP § 11 Abs 7 ASchG!

§ 92a Abs 2 Z 8 ArbVG

Beratung über die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung von Präventivfachkräften sowie von Personen, die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind (außer Beratung im Arbeitsschutzausschuss). Eine ohne Beratung mit dem Betriebsrat oder Behandlung im Arbeitsschutzausschuss vorgenommene Bestellung von Präventivfachkräften ist rechtsunwirksam!!

Arbeitgeber/Betriebsinhaber

Anhörungs- und Beratungsrecht der SVP

§ 11 Abs 5 ASchG

§ 92a Abs 3 ArbVG

Überwachungsrecht über die Einhaltung der die Arbeitnehmer betreffenden Rechtsvorschriften

 

 

§ 89 ArbVG

Interventionsrecht

 

Zu setzende Maßnahmen bzw Beseitigung von Mängeln beim Betriebsinhaber verlangen

§ 90 ArbVG

Beratungsrecht

 

Auf Verlangen gemeinsame Beratungen mit Betriebsinhaber

§ 92 ArbVG

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Praxishandbuch Betriebsratsarbeit in unserem Shop! Zum Shop