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Georg Fellner - Beate Weisser - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.1 Mitwirkungsrechte des Betriebsrats und DSG

Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) sieht diverse Mitwirkungsrechte der Belegschaft vor, um den Interessen der Arbeitnehmer auf betrieblicher Ebene gerecht zu werden. Träger dieser Rechte sind die Arbeitnehmer in ihrer Gesamtheit, dh die Belegschaft. Die der Belegschaft zustehenden Rechte werden durch Betriebsräte ausgeübt. • [Fußnote: Vgl § 113 ArbVG. Ein Betriebsrat ist zu bilden, wenn in einem Betrieb dauernd mindestens fünf Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beschäftigt sind. • [Fußnote: Vgl § 40 ArbVG.

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