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3.5.3 Mutterschutz und Väterkarenz
Kündigung nach Beginn der Schwangerschaft
Werdende Mütter und Eltern während der Karenz genießen Kündigungsschutz.
Eine schwangere Arbeitnehmerin darf nur nach Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts gekündigt werden. Die Zustimmung des Gerichts ist vor Ausspruch der Kündigung einzuholen. Dieses Verfahren ist allerdings nur dann einzuhalten, wenn dem Arbeitgeber die Tatsache der Schwangerschaft auch bekannt war. Wird eine Mitarbeiterin gekündigt, die möglicherweise schwanger ist, kann diese dennoch in den Genuss der Kündigungsbeschränkungen kommen, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Kündigung unter Beifügung eines ärztlichen Zeugnisses ihre Schwangerschaft nachweist. Darüber hinaus gibt es auch noch eine Möglichkeit, nach dieser 5-Tagesfrist die Schwangerschaft darzutun, nämlich immer dann, wenn die betroffene Dienstnehmerin ohne Verschulden an der rechtzeitigen Bekanntgabe gehindert war.