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3.5.4 Präsenz- und Zivildiener
Nach dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz (APSG) können Arbeitnehmer, die den ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst ableisten, Arbeitnehmer, die einen freiwilligen Ausbildungsdienst absolvieren und Zivildienstpflichtige, die den ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst ableisten, ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Einberufungsbefehles oder der Zustellung des Zuweisungsbescheides bis zum Ende des Kündigungsschutzes weder gekündigt noch entlassen werden, soweit nicht besondere Gründe vorliegen. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet bei allen Dienstzeiten, die kürzer als zwei Monate dauern, mit Ablauf der halben Zeit dieses Dienstes nach dessen Beendigung. Dauert also eine Waffenübung beispielsweise vier Wochen, endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz zwei Wochen nach Ende dieser Übung. Ansonsten endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz üblicherweise einen Monat nach Ende dieses Dienstes. In einigen Spezialfällen, beispielsweise bei länger als vier Jahre dauernden Diensten des Arbeitnehmers, gelten andere Fristen (§§ 12f APSG).