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Dokument-ID: 863694
5.2 Überleitung von Vertragsbediensteten nach dem Vertragsbedienstetengesetz (VBG) 1948
Folgende Varianten sind möglich:
- die Vertragsbediensteten werden mit Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Anstalt Arbeitnehmer des neuen Rechtsträgers oder
- die Vertragsbediensteten werden – wie die Beamten auch – dem neuen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen, bleiben also Vertragsbedienstete.