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Dokument-ID: 1256620
17.1 Urlaubsanspruch
Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich haben unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub. Einmal pro Urlaubsjahr kann der Arbeitnehmer einen Urlaubstag einseitig bestimmen. Dafür muss er den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt geben. Das gilt seit März 2019 auch für den Karfreitag, der bis dahin für Evangelische ein Feiertag war.