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Dokument-ID: 896555
6.4.2 Voraussetzungen für Altersteilzeitgeld
Das Altersteilzeitgeld kann frühestens sieben Jahre vor dem Regelpensionsalter, längstens jedoch fünf Jahre lang bezogen werden.
Am 01.01.2019 wurde das Zugangsalter für die Altersteilzeit angehoben. Altersteilzeitgeld gebührt ab 2019 für Personen, die 2019 nach spätestens sechs Jahren und ab 2020 nach spätestens fünf Jahren das Regelpensionsalter vollenden; dh für Männer gilt 2019 ein Zugangsalter von 59 Jahren, 2020 von 60 Jahren. Bei Frauen ist die sukzessive Anhebung des Regelpensionsalters zu berücksichtigen.