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Dokument-ID: 1263355
Einbringung – Bilanzierung
Allgemeines Ertragsteuerrecht
Gem § 6 Z 14 lit a EStG gilt: „Beim Tausch von Wirtschaftsgütern liegt jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Als Veräußerungspreis des hingegebenen Wirtschaftsgutes und als Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes sind jeweils der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusetzen.“