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Neu Dokument-ID: 791619

Gerda Schönsgibl | Praxiswissen | Fachbeitrag

Einlagenrückzahlung

Allgemein

Diese Bestimmung betrifft ausschließlich Ausschüttungen von Körperschaften (zB GmbH).

Werden Bilanzgewinne von einer Körperschaft an ihre Anteilsinhaber (zB Gesellschafter) ausgeschüttet, so stellt sich die Frage, ob dies grundsätzlich als Gewinnausschüttung mit entsprechender Abfuhr der Kapitalertragsteuer (bis 31. Dezember 2015: 25 %; bzw ab 1. Jänner 2016: 27,5 %) zu behandeln ist oder als kapitalertragsteuerfreie Einlagenrückzahlung (zB Rückzahlung von vormaligen Gesellschafterzuschüssen) zu werten ist.

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