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Neu Dokument-ID: 847226

Reinhard Veith - Raphael Albert - Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

Negatives Eigenkapital

Kurzbeschreibung

Negatives Eigenkapital muss immer dann in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn das Eigenkapital vollständig durch Verluste aufgebraucht wurde. Der Bilanzposten Eigenkapital ist dabei in „Negatives Eigenkapital“ umzubenennen und der Fehlbetrag unter negativem Vorzeichen auszuweisen. Im Anhang ist zu erläutern, ob gleichzeitig auch insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt.

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