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Dokument-ID: 473636
Rücklagen – Auflösung
Kurzbeschreibung
Bei der Auflösung von Rücklagen ist zwischen gebundenen und ungebundenen Rücklagen zu unterscheiden. Ungebundene Rücklagen dürfen, solange keine Satzungsbestimmung dem entgegen steht, jederzeit aufgelöst werden, während die gebundenen Rücklagen ausschließlich dazu verwendet werden dürfen, einen ansonsten auszuweisenden Bilanzgewinn auszugleichen.