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Dokument-ID: 973975
Rückstellung für Gleitzeitguthaben und Überstunden
Allgemeines
Aufwendungen, die am Bilanzstichtag dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht feststehen, wirtschaftlich aber vor dem Bilanzstichtag verursacht worden sind, müssen in der unternehmensrechtlichen Bilanz rückgestellt werden. Eine solche Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten kann dabei auch für voraussichtlich zu tragende Kosten für die Abgeltung von Gleitzeitguthaben und Überstunden gebildet werden.