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Dokument-ID: 973981
Rückstellung für Jahresabschluss-, Prüfungs- und Beratungskosten
Allgemeines
Aufwendungen, die am Bilanzstichtag dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht feststehen, wirtschaftlich aber vor dem Bilanzstichtag verursacht worden sind, müssen in der unternehmensrechtlichen Bilanz rückgestellt werden. Eine solche Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten kann dabei auch für voraussichtlich zu tragende Kosten für Jahresabschlusserstellung, Prüfung des Jahresabschlusses und Beratung gebildet werden.