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Veröffentlichung und Offenlegung des Jahresabschlusses
Kurzbeschreibung
Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss, den Lagebericht und gegebenenfalls den gesonderten nichtfinanziellen Bericht gem § 277 UGB nach seiner Behandlung in der Haupt- bzw Generalversammlung, jedoch spätestens nach neun Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft zur Hinterlegung einzureichen. Die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses trifft also die AG, die GmbH und die Genossenschaften. Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OG und KG) sind nicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses verpflichtet. Eine Ausnahmebestimmung sieht § 221 Abs 5 UGB für Personengesellschaften vor, wenn kein unbeschränkt haftender Gesellschafter (Gesellschafter einer OG bzw Komplementär) eine natürliche Person ist. Dies ist beispielsweise bei der GmbH & Co KG der Fall, an der sich nur natürliche Personen als Kommanditisten beteiligen und als persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH auftritt. Auch für diese Gesellschaftsform gelten die Offenlegungsbestimmungen für Kapitalgesellschaften. Werden die Offenlegungsbestimmungen nicht eingehalten, so sieht § 24 FBG Zwangsstrafen vor, die von den Gerichten auch geahndet werden.