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Privatentnahmen rückwirkend
Allgemeines
Grundsätzlich führt die Einbringung eines Betriebes in eine Körperschaft zu einem Tausch gem § 6 Z 14 lit b EStG. Durch Art III UmgrStG wird die daraus resultierende Tauschbesteuerung jedoch unterdrückt, und die stillen Reserven und der Firmenwert nicht besteuert, da die Buchwerte grundsätzlich fortgeführt werden. Dies gilt nur bei der Einbringung von begünstigtem Vermögen, also Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und qualifizierten Kapitalanteilen. Die Einbringung eines alleinigen Grundstücks in eine GmbH ist nicht möglich, da es sich bei einem alleinigen Grundstück um kein begünstigtes Vermögen gem § 12 UmgrStG handelt. Auch die Einbringung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden KG in eine GmbH ist nicht möglich, da es sich bei diesem Anteil um kein begünstigtes Vermögen (Mitunternehmeranteil) gem § 12 UmgrStG handelt.