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Abschreibung des Anlagevermögens
Allgemeines
Mit der AfA werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Dauer der Nutzung eines Wirtschaftsgutes verteilt abgesetzt. Die AfA beginnt keinesfalls vor der Anschaffung bzw Herstellung des Wirtschaftsgutes. AfA kann nur geltend machen, wer das betreffende Wirtschaftsgut als wirtschaftlicher Eigentümer angeschafft oder hergestellt hat. Wirtschaftliches Eigentum fällt idR mit zivilrechtlichem Eigentum zusammen. Abweichendes wirtschaftliches Eigentum würde vorliegen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung) auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache auf Dauer, dh auf die Zeit der möglichen Nutzbarkeit der Sache, geltend machen kann. Dabei ist für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums insbesondere auch von Bedeutung, wer die Chance der Wertsteigerung und das Risiko der Wertminderungen trägt (Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2019, § 7 Rz 21, sowie BFG RV/5100323/2020).