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Beteiligungen
Allgemeines
Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesen Unternehmen zu dienen (vgl § 228 Abs 1 UGB). Unternehmensrechtlich ist das bei einem Anteilsbesitz an Kapitalgesellschaften von 20 % im Zweifel anzunehmen (§ 228 Abs 1 UGB). Beteiligungen können, müssen aber nicht in Wertpapieren verbrieft sein. Liegt eine Beteiligung vor, dann verlieren die Anteile, aus denen sich die Beteiligung zusammensetzt, ihre Selbständigkeit als Wirtschaftsgüter; die Beteiligung ist als einheitliches Wirtschaftsgut auszuweisen. Beteiligungen sind nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter; ihre Bewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten (vgl VwGH Ro 2016/15/0006).Beteiligungen gem § 189a Z 2 UGB sind Anteile an Kapitalgesellschaften, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu dienen. Es ist unwichtig, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Im Zweifel gilt dies bei einem Beteiligungsausmaß ab 20 %.