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Neu Dokument-ID: 781509

Clemens Purtscher | Muster | Technische Checkliste

2.13 Brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden

Rechtliche Grundlagen:

Muster-Systembödenrichtlinie (MSysBöR)

Nr

Vorgehensweise

OK

Bemerkung

Anforderungen in Rettungswegen

1

Alle Teile der Systemböden bestehen aus nicht brennbaren Baustoffen.

 

 

2

Systemböden sind frei von Öffnungen.

 

 

3

Bei Hohlböden hat der Estrich eine Mindestdicke von 30 mm.

 

 

4

Bei Hohlböden haben Revisions- und Nachbelegungsöffnungen dicht schließende Verschlüsse aus nicht brennbaren Baustoffen.

 

 

5

Bei Doppelböden sind die Tragplatten dicht verlegt.

 

 

6

Die Maximaldicke von Umleimern und Auflageplättchen aus brennbaren Baustoffen wird nicht überschritten.

 

 

7

Doppelböden mit einer lichten Höhe > 200 mm sind von unten feuerhemmend ausgeführt.

 

 

Anforderungen in anderen Räumen

8

Bei Doppelböden mit einer lichten Höhe > 500 mm sind die Tragkonstruktionen von unten feuerhemmend (R30) ausgeführt.

 

 

9

Wo Hohlräume von Systemböden auch zur Raumlüftung genutzt werden, sind sie mit Brandmeldern ausgerüstet.

 

 

Wände auf Systemböden

10

Wände für brandschutztechnische Anforderungen an Rettungswege sowie Brandwände reichen immer vom Rohfußboden bis zur Rohdecke.

 

 

11

Raumabschließende Wände werden nur dann auf Systemböden aufgesetzt, wenn die Wand mit dem Systemboden zusammen geprüft ist.

 

 

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