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Geschoß, Betriebsbau
Alle auf gleicher Ebene liegenden Räume sowie in der Höhe zu dieser Ebene versetzte Räume oder Raumteile, Galerien, Emporen und Bühnen innerhalb eines Raumes gelten nicht als eigenes Geschoß, sofern deren Netto-Grundfläche weniger als die Hälfte der Netto-Grundfläche jenes Raumes, in dem sie sich befinden, beträgt. Als eigene Geschoße zählen nicht:
– Räume oberhalb des letzten oberirdischen Geschoßes, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen für Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitärzwecke dienen
– Betriebstechnische Räume, wenn der Anteil ständig offener Deckenöffnungen zu darüber oder darunter liegenden Geschoßen größer ist als der Anteil der geschlossenen Flächen, wie zB Pressenkeller
– Untergeordnete Bereiche innerhalb eines Raumes, die in funktionaler Verbindung zu diesem Raum stehen, wie zB Büros, Sozialräume
– Triebwerksräume für Aufzüge
– Begehbare Stege und Podeste, wie zB Gitterroste in Regallagern zur Erreichung der einzelnen Lagerebenen
Quelle: OIB-Richtlinien, Begriffsbestimmungen Ausgabe April 2019