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Dokument-ID: 249326
Geschoß, oberirdisches
Geschoß, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen. Nicht zu den oberirdischen Geschoßen zählen solche, in denen sich keine Wohnungen, Betriebseinheiten oder Teile von solchen befinden (zB nicht ausgebaute Dachräume, Triebwerksräume, Räume für haustechnische Anlagen).
Quelle: OIB-Richtlinien, Begriffsbestimmungen Ausgabe April 2019