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Dokument-ID: 1032531
Standfläche
Als Standfläche gelten die Fußbodenoberkante, Stufenauftrittsfläche sowie jede betretbare Fläche eines Bauteiles (zB Vormauerung, Sockel), wenn sich diese Fläche auf einer Höhe von höchstens 60 cm befindet und eine Tiefe von mindestens 15 cm aufweist.
Quelle: OIB-Richtlinien, Begriffsbestimmungen Ausgabe April 2019