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Neu Dokument-ID: 984536

Clemens Purtscher | Muster | Technische Checkliste

5.12 Umgang mit Gasflaschen

Rechtliche Grundlagen:

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Flüssiggas-Verordnung

TRVB 104

DGUV-Information 209-011 (BGI 554)

Nr

Prüfpunkt

OK

Bemerkung

 

Allgemeines

1

Verwendung nur durch erfahrene oder unterwiesene Personen

 

 

2

Betriebsanweisung erstellen

 

 

3

Gasflaschen nicht werfen, stürzen oder liegend rollen

 

 

4

Gasflaschen (auch im entleerten Zustand) gegen Umfallen sichern

 

 

5

Acetylenflaschen stehend verwenden

 

 

6

Flüssiggasbehälter stehend betreiben

 

 

7

Kein Umfüllen von Gas von einer Flasche in die andere

 

 

8

Flaschenkennzeichnung intakt halten

 

 

9

Produktentnahme nur mit geeignetem Druckminderer

 

 

10

Nur mit einwandfreien Brennern, Schläuchen und Armaturen arbeiten

 

 

11

Gasflaschen vor gefahrbringender Erwärmung oder starkem Frost schützen

 

 

12

Beim Anschluss von Armaturen etc an Sauerstoff-Flaschen auf Fettfreiheit sowie auf geeignete Dichtungen achten

 

 

13

Bei der Aufstellung von Gasflaschen die Schlauchanschlussstutzen nicht auf andere Gasflaschen richten

 

 

14

Verbrauch der möglichen Verdampfungsleistung anpassen

 

 

15

Bei Feuerarbeiten Gasflaschen außerhalb des Feuerbereichs aufbewahren

 

 

16

Abstand zwischen Gasflaschen und Brennerflamme ständig mindestens 1 m

 

 

17

Nach Brandeinwirkung Flaschen ausscheiden

 

 

 

Umgang beim Transport

18

Ventile geschlossen und geschützt

 

 

19

Gegen Verrutschen und Umfallen sichern

 

 

20

Keine Beförderung von Flaschen mit Lasthebemagnet

 

 

21

Ventilschutzeinrichtungen sofort nach Entleerung oder vor Transport der Flasche wieder aufsetzen und befestigen

 

 

22

Rauchverbot beim Be- und Entladen sowie beim Transport von Druckgasflaschen

 

 

 

Umgang bei der Lagerung

23

Flaschen dicht geschlossen und aufrecht an einem gut belüfteten Ort aufbewahren

 

 

24

Abstand zwischen Flaschen mit brennbaren Gasen und solchen mit brandfördernden Gasen einhalten

 

 

25

Behälter mit Gasen, die schwerer als Luft sind, nicht in allseitig unter Erdniveau liegenden Räumen lagern

 

 

26

An den Arbeitsplätzen nur die für den ununterbrochenen Fortgang der Arbeiten notwendigen Gasflaschen vorhanden

 

 

27

Acetylen-, Sauerstoff- und Flüssiggasflaschen nicht über Nacht in Technik- oder Nutzerebenen der Betriebsanlage aufbewahren

 

 

28

Keine Lagerung in Arbeitsräumen, auf Fluchtwegen, in Stiegenhäusern, in Durchgängen bzw in deren Nähe

 

 

29

Keine Lagerung in der Nähe brennbarer und leichtentzündlicher Stoffe

 

 

30

Ansammlung von Gasflaschen außerhalb von Flaschenbatterieräumen und Flaschenanlagen vermeiden

 

 

31

Keine Umfüllarbeiten und lnstandhaltungsarbeiten an Flaschen im Lager

 

 

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