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                                    Dokument-ID: 937520
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
    
                    Aerosolpackungsverordnung
§ 3. Allgemeine Sicherheitsbestimmungen
Die Aerosolpackungen sind derart zu konstruieren, herzustellen, auszurüsten und zu füllen, dass bei fachgerechter Aufstellung und bestimmungsgemäßer Benützung eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen sowie von Sachgütern vermieden wird.