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                                    Dokument-ID: 130104
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
    
                    ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
§ 55. Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen
(1) Die untersuchenden Ärzte haben beider Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen:
- Sofern für die Durchführung von solchen Untersuchungen einheitliche Richtlinien erlassen wurden, sind die Untersuchungen nach diesen Richtlinien durchzuführen.
 - Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
 - Der Befund ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
 
(2) Die Ärzte der Arbeitsinspektion sind verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen den Befund zu erläutern.