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                                    Dokument-ID: 147661
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
    
                    Arbeitsstättenverordnung (AStV)
§ 22. Stiegenhaus
(1) Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt folgendes:
- Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.
 - Dieses Stiegenhaus muß den Anforderungen nach § 21 entsprechen.
 - Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.
 
(2) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen
- Wände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 2 mindestens brandbeständig ausgeführt sein und
 - Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 3 aus nicht brennbaren Materialien bestehen.
 
(3) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.
- dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31.12.1983;
 - dem Abs. 1 Z 2 oder dem Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit 31.12.1983.