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                                    Dokument-ID: 073335
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
    
                    Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 23. Bemessung des Mindestentgeltes
Bei Festsetzung von Mindestentgelten und Mindestbeträgen für den Ersatz von Auslagen ist insbesondere auf deren Angemessenheit und die Entgeltbemessung in verwandten Wirtschaftszweigen Bedacht zu nehmen. Liegen Mindestentgelte unter dem Mindestentgeltniveau in verwandten Wirtschaftszweigen, so ist bei der Neufestsetzung von Mindestentgelten überdies auf dieses Entgeltniveau Bedacht zu nehmen.