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                                    Dokument-ID: 073412
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
    
                    Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 86. Zentralbetriebsratsfonds
Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 85 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbetriebsrat verwaltet wird. Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds dürfen nur zu den im § 85 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.