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                                    Dokument-ID: 073503
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
    
                    Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 150. Gebührenfreiheit
(1) Die im Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt und den Schlichtungsstellen erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(2) Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG, die im Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt und vor der Schlichtungsstelle erwachsen, sind von Amts wegen zu tragen.