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                                    Dokument-ID: 073511
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
    
                    Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 159. Zuständigkeit der Schlichtungsstelle
In allen Angelegenheiten, in denen das Gesetz bei Nichtzustandekommen einer Einigung über den Abschluß, die Aufhebung oder die Abänderung einer Betriebsvereinbarung die Anrufung der Schlichtungsstelle zuläßt, hat diese zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken; falls erforderlich, hat sie eine Entscheidung zu fällen.