© WEKA Business Solutions GmbH
                                        A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
                    E-Mail: kundenservice@forum-media.at
                
                                                                                                                
    
                                    Dokument-ID: 063461
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
    
                    Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)
§ 140. Schutzmaßnahmen bei Bauaufzügen ohne Personenbeförderung
(1) Die Fahrbahn von Bauaufzügen ist so abzusichern oder zu umwehren, daß Arbeitnehmer
- durch bewegte Teile des Bauaufzugs oder
 - durch herabstürzende Gegenstände
 
nicht gefährdet werden.
(2) Schutzmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z. 1 sind:
- eine mindestens 2,00 m hohe dichte Verschalung an jedem Fahrbahnzugang,
 - eine mindestens 1,50 m zurückgesetzte Absperrung an jedem Fahrbahnzugang in mindestens 1,00 m und nicht mehr als 1,20 m Höhe, die ein Hineinbeugen in die Fahrbahn verhindert,
 - eine entsprechend zurückgesetzte, nicht wegnehmbare durchgriffsichere Absperrung an jeder Ladestelle, wie Schiebe- oder Hubgitter, Schiebe- oder Flügeltüren, sowie mindestens 1,50 m zurückgesetzte, schwenk- oder verschiebbare Schranken, in mindestens 1,00 m und nicht mehr als 1,20 m Höhe.
 
(3) Schutzmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z. 2 sind:
- eine dichte Verschalung des gesamten Aufzugschachtes,
 - eine Abschrankung, die mit Ausnahme der Ladestelle allseitig in mindestens 2,00 m Entfernung um die Fahrbahn errichtet ist, verbunden mit einem Schutzdach über der unteren Ladestelle,
 - Schutzdächer im Niveau der unteren Ladestelle über allen Verkehrswegen, Arbeitsplätzen und Zugängen zu diesen, die sich näher als 2,00 m zur Fahrbahn befinden, wie Ladestellen, Bedienungsplätze oder über Triebwerken.
 
(4) Schutzmaßnahmen nach Abs. 3 sind nicht erforderlich bei:
- Bauaufzügen mit vollständig geschlossenem Fahrkorb,
 - Kippkübelaufzügen zum Transport von Mörtel, Beton oder ähnlichen Arbeitsstoffen,
 - Schrägaufzügen, bei denen der Zugang zur unteren Ladestelle mehr als 3,00 m vom Bauwerk, an das der Schrägaufzug angelehnt ist, entfernt liegt, sofern eine seitliche Absperrung in mindestens 2,00 m Entfernung von der Fahrbahn errichtet ist.