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Baugesetz (BauG)
§ 49b. Überprüfung von Energieausweisen und Inspektionsberichten
(1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang II (Option a) der Richtlinie 2010/31/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844 stichprobenhaft zu überprüfen: (LGBl. Nr. 41/2022)
- Energieausweise, die in der Energieausweisdatenbank (§ 21a) registriert wurden;
- Inspektionsberichte über Heizungs- und Klimaanlagen, die aufgrund einer Verordnung nach § 15 Abs. 4 erstellt wurden.
(2) Die Landesregierung kann mit der Überprüfung nach Abs. 1 das Energieinstitut Vorarlberg oder sonst geeignete Dritte beauftragen; diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(LGBl. Nr. 41/2026)
(3) Die Aussteller von Energieausweisen und Inspektionsberichten, die Eigentümer der Gebäude oder Nutzungseinheiten, auf die sich der Energieausweis bezieht, und die Verfügungsberechtigten der betreffenden Heizungs- und Klimaanlagen haben den von der Landesregierung beauftragten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen auf Verlangen die zur Überprüfung der Energieausweise und Inspektionsberichte erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der § 38 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.
(LGBl. Nr. 22/2014)